Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma heco gmbh

Fassung  April 2009

I Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Firma heco gmbh wird ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs-
bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Form für ihre Auftraggeber tätig. Diese Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung als in allen Teilen anerkannt. Hinsichtlich des Umfanges der Lieferungen oder Leistungen
sind ausschließlich die schriftlich abgegebenen Erklärungen maßgeblich.
(2) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten selbst dann als verbindlich vereinbart, wenn die Firma
heco gmbh in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der jeweiligen Vertragspartner
ohne Vorbehalt Aufträge ausführt bzw. auftragsgemäß Leistungen erbringt.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller gelten lediglich soweit diese seitens der Firma heco gmbh ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt werden. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Besteller wird hiermit fürsorglich ausdrücklich widersprochen.
(4) Nebenabreden sowie Ergänzungen und Abänderungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für die vorstehende Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind als unwirksam
zu bewerten, sofern deren Wirksamkeit seitens der Firma heco gmbh nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt
wird.
(5) Sofern sich einzelne Bestimmungen rechtsverbindlich zustande gekommener Verträge oder dieser allge-
meinen Geschäftsbedingung als insgesamt oder teilweise unwirksam erweisen sollten, berührt dieses die Wirk-
samkeit sämtlicher anderer vertraglich getroffener Vereinbarungen nicht Unwirksame Bestimmungen sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck entsprechen.

II Vertragsschluss
(1) Etwaige Waren-, Preis- und Lieferangebote der Firma heco gmbh sind freibleibend und begründen keine
Angebote zum Vertragsschluss im rechtlichen Sinne, sofern in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes bestimmt ist.  Dies gilt insbesondere für die etwaigen Angebote auf der Internet-
bestellseite der Firma heco gmbh, welche lediglich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe an den Kunden
darstellen.
(2) Ein Vertragsschluss erfolgt jeweils erst durch Annahme einer Bestellung eines Kunden durch die Firma
heco gmbh. Bestellungen seitens Kunden begründen somit die Firma heco gmbh treffende Verpflichtungen
ausschließlich für den Fall der Vornahme entsprechender Warenlieferung (konkludente Vertragsannahme) bzw. schriftlicher oder textlicher Auftragsbestätigung (ausdrückliche Vertragsannahme). Eine rein mündliche Zusage begründet keinen Vertrag zwischen den Geschäftspartnern.

III Preise
(1)  Angegebene Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Verpackung, Versand, Legierungszuschlag (LZ)
und ohne die jeweilige Mehrwert- oder Umsatzsteuer. Bei der Bestimmung der Höhe  des Legierungszuschlag
(LZ) kommt der am Tag der Lieferung geltende variable Legierungszuschlag (LZ) zur Anwendung, sofern in
dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die angegebenen Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird ab Lieferwerk
bzw. Lager.
(3) Sofern frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt dieses bis zu Übergabe der Ware an den jeweiligen Waren-empfänger.
(4)  Mehrkosten infolge einer seitens des Auftraggebers gewünschten besonderen Versandart (z. B. Express-
und Eilgut, Luftfracht) trägt der jeweilige Besteller.

IV Versand und Gefahrübergang
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Sachleistungsgefahr im Falle eines vereinbarten Versands ab
dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer bzw. der Abholung der Ware im Auftrag
des Empfängers auf den Besteller über. Dieses gilt selbst für den Fall der Vereinbarung von Strecken-, Franko-,
FOB- oder CIF-Geschäften.
(2) Für den Fall der Belieferung der Besteller unter Verwendung durch von der Firma heco gmbh bereitzustellender Transportfahrzeuge gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, wobei hinsichtlich des Gefahrenüberganges ausschließlich auf den Zeitpunkt der Verbringung der ordnungsgemäß verladenen Ware
in den öffentlichen Verkehrsraum abzustellen ist.
(3) Die Lieferung ist vom Kunden bei Empfang unverzüglich auf Vollzähligkeit, Sortiment und Beschaffenheit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind der Firma heco gmbh unverzüglich schriftlich oder in Textform unter Angabe
der Lieferscheinnummer mitzuteilen. Rein mündliche Beanstandungen stellen keine hinreichende Rüge seitens des Kunden dar.

V Lieferung; Fristen
(1) Nur ausdrücklich seitens der Firma heco gmbh schriftlich zugesicherte Liefertermine gelten als verbindlich zwischen den Parteien vereinbart. Andernfalls erfolgt die Lieferung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb durch die Firma heco gmbh spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Lieferung der bestellten Waren an die Firma heco gmbh und/oder nach erfolgter Nachbearbeitung oder Herstellung durch die Firma heco gmbh. Auf Nachfrage durch den Besteller teilt die Firma heco gmbh für den jeweiligen Fall die jeweils gültige Lieferfrist des Lieferanten bzw. die jeweils veranschlagte Produktionszeit mit.
(2) Sofern die Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht beachten oder sonstige sie vertraglich treffenden Verpflichtungen verletzen sollten, ist die Firma heco gmbh berechtigt, die Lieferung der bestellten Ware zurückzustellen.
(3) Für den Fall der Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Lieferfrist bzw. in Fällen sonstiger nicht lediglich vorübergehender Leistungsverzögerung infolge seitens der Firma heco gmbh zu vertretender Umstände ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach dem Ablauf dieser Frist kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten.
(4) Die Lieferung gilt als rechtzeitig erfolgt, sofern die Ware vor Ablauf der Lieferfrist das Werk/Lager der Firma heco gmbh oder das Werk/Lager der Vorlieferanten der Firma heco gmbh verlassen hat
(5) Sofern seitens der Firma heco gmbh nicht zu vertretende Umstände bzw. Ereignisse zu einer Verzögerung der Erfüllung der diese treffenden Leistungspflicht führen sollten (z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung) gilt eine entsprechende Verlängerung der unter § 5 Absatz 1 genannten Lieferfristen als vereinbart. Gleiches gilt sofern Lieferanten der Firma heco gmbh vertragliche Verpflichtungen infolge des Eintrittes unvorhersehbarer Umstände der vorstehend genannten Art nicht fristgerecht erfüllen können.
(6) Sofern eine Behinderung gemäß § 5 Absatz 5 dieser Geschäftsbedingungen in angemessener Zeit nicht zu beseitigen sein sollte, ist die Firma heco gmbh berechtigt, ohne Verpflichtung zur Nachlieferung ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens der Besteller ist für diesen Fall ausgeschlossen.
(7) Teillieferungen durch die Firma heco gmbh sind jederzeit uneingeschränkt zulässig, sofern nicht ausnahmsweise zwingende Interessen des Bestellers entgegen stehen. Für das Vorliegen solch zwingender Interessen trägt der Besteller die Beweislast. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft.

VI Gewährleistung
(1) Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferung oder beträchtlicher Mengenabweichungen sind der Firma heco gmbh unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Anlieferung der Ware schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
(2) Zunächst nicht erkennbare Mängel der Ware müssen unmittelbar nach der Entdeckung derselben gerügt werden. Zeigt der Besteller innerhalb des Zeitraumes gemäß Absatz 1 keine Mängel an, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
(3) Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend andere Ausschlussfristen vorsieht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Firma heco gmbh und hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen arglistig verschwiegener Mängel.
(4) Zur Wahrung der Fristen gern. § 6 (1) und (2) genügt die rechtzeitige Übersendung einer detaillierten Mängelrüge. Den Besteller trifft die volle Beweislast hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere betreffend der Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen und die Hemmung bzw. den Neubeginn der insoweit maßgeblichen Fristen unberührt.
(6) Für den Fall der Belieferung eines Unternehmers/Unternehmens ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, sofern nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen keine kürzeren Fristen zu beachten sind, spätestens nach einem Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges ausgeschlossen.
(7) Für den Fall begründeter Beanstandungen ist die Firma heco gmbh nach freiem Ermessen zur Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Ware berechtigt. Fehlmengen werden nachgeliefert.
(8) Mangelhafte Teillieferungen berechtigen nicht zur Suspendierung der jeweiligen Bestellung oder anderer Aufträge des Bestellers.
(9) Sofern die Nacherfüllung scheitern sollte, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Für den Fall einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, bzw. der Feststellung lediglich geringfügiger Mängel steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
(10) Sofern der Besteller wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung die Geltendmachung von Rücktrittsrechten wählen sollte, stehen diesem hierneben keine Schadensersatzansprüche zu.
(11) Für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Bestellers nach gescheiterter Nacherfüllung, verbleibt die Ware bei jenem, soweit ihm dieses zumutbar ist. Als Schadenersatz ist ggf. diejenige Summe zu leisten, die dem Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware entspricht.
(12) Soweit die Besteller ohne vorangehende gesonderte schriftliche Zustimmung der Firma heco gmbh Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten betr. die gelieferten Waren vornehmen bzw. vornehmen lassen, entfällt jedwede die Firma heco gmbh in Ansehung des jeweiligen Leistungsgegenstandes treffende Haftung.
(13) Die Firma heco gmbh übernimmt keine Gewähr für Schäden, die auf Umstände bzw. Handlungsweisen wie nachstehend genannt zurückzuführen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der gelieferten Ware und chemische oder elektrochemische Einflüsse, sofern der Firma heco gmbh diesbezüglich kein mitwirkendes Verschulden zuzurechnen ist
(14) Beruht ein Mangel darauf, dass die der Firma heco gmbh seitens des Bestellers überlassenen Produktbeschreibungen/technischen Zeichnungen fehlerhaft oder unvollständig sind, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Sämtliche seitens der Firma heco gmbh auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrages erbrachten Leistungen sind für diesen Fall vom Besteller in vollem Umfang zu vergüten.
(15) Sofern der Besteller/Vertragspartner Unternehmer ist, gelten hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware grundsätzlich ausschließlich die Angaben nach Maßgabe der Produktbeschreibungen der Firma heco gmbh als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder der Werbung dienende Angaben der Firma heco gmbh können hierneben nicht als verbindliche Zusicherungen betreffend die Beschaffenheit der Ware bewertet werden.
(16) Die Geltendmachung von Ansprüchen der Besteller infolge von Schäden, die nicht unmittelbar die seitens der Firma heco gmbh gelieferten Waren betreffen, ist — soweit sich aus unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen keine zwingend unbeschränkte bzw. erweiterte Haftung der Firma heco gmbh ergibt ausgeschlossen.
(17) Gleiches gilt — soweit gesetzlich zulässig — für den Fall des Eintrittes von Mangelfolgeschäden an Produktionsmitteln des Bestellers.

VII Schadensersatz
(1) Die Geltendmachung von Schadenersatz- bzw. Aufwendungsersatz-ansprüchen der Besteller, gleich aus welchem. Rechtsgrund, ist grundsätzlich ausgeschlossen soweit den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes zu entnehmen ist.
(2) Der Haftungsausschluss gem. § 7 (1) dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen gilt nicht, soweit die Firma heco gmbh nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes, infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. wegen der Verletzung des Körpers/der Gesundheit sowie unter Berücksichtigung einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entsprechend unabdingbarer gesetzlicher Vorschriften haftet.
(3) Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen Verzuges sowie wegen Unmöglichkeit ist stets auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieses gilt nicht für den Fall vorsätzlichen Fehlverhaltens der Mitarbeiter der Firma heco gmbh sowie hinsichtlich der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit dritter Personen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen führen nicht zu einer Veränderung der Beweislast zum Nachteil der jeweiligen Besteller.
(5) Für den Fall nicht rechtzeitig erfolgender Mängelrügen oder eigenmächtig vorgenommener Eingriffe betreffend die seitens der Firma heco gmbh gelieferten Waren entfällt jedwede die Firma heco gmbh insoweit treffende Haftung. Gleichzeitig erlöschen sämtliche seitens der Firma heco gmbh gegebenenfalls begebenen Garantien.
(6) Die Schadensersatzpflicht der Firma heco gmbh wird - soweit gesetzlich zulässig stets auf denjenigen Betrag beschränkt, der hinsichtlich der seitens derselben zu erbringenden Leistung bzw. Teilleistung vertragsgemäß als Vergütung vereinbart ist.
(7) Die vorstehend genannten Beschränkungen gelten lediglich soweit die Firma heco gmbh für als Kaufleute handelnde Besteller tätig wird.
(8) Die Haftung wegen unerlaubter Handlungen wird in gleichem Maße eingeschränkt und begrenzt, wie vorstehend die vertragliche Haftung. Dies gilt nicht gegenüber vertraglich unbeteiligten Dritten. Die Haftung infolge vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Fehlverhaltens seitens der Firma heco gmbh und ihrer Mitarbeiter wird nicht beschränkt.
(9) Weitere ausdrückliche Vertragsstrafen sind nicht vereinbart. Diese bedürfen in jedem Fall, unabhängig ob zu Gunsten oder zu Lasten der Firma heco gmbh, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

VIII Kreditbasis
(1) Die Erfüllung der die Firma heco gmbh nach Maßgabe der jeweiligen Verträge treffenden Verpflichtungen kann zurückgestellt werden, sofern begründete Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des jeweiligen Bestellers bestehen.
(2) Für den Fall erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, der Zahlungseinstellung, der Zwangsvollstreckung, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Geschäftsauflösung oder Geschäftsübertragung und des Todes des Bestellers ist die Firma heco gmbh berechtigt, Sicherheiten zu verlangen. Gleiches gilt sofern der Besteller Vorräte, Außenstände oder Waren verpfändet bzw. als Sicherheit anderen Gläubigern überlässt und soweit der Besteller hinsichtlich der Begleichung der Firma heco gmbh zustehender Forderungen in Verzug geraten sollte.
(3) Sofern seitens des Bestellers keine ausreichenden Sicherheiten gestellt werden sollten, ist die Firma heco gmbh berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit die Firma heco gmbh negative Auskünfte betr. die Kreditwürdigkeit des Bestellers erhalten sollten.
(4)  Sofern die Firma heco gmbh gem. § 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Vertrag zurücktreten sollte, ist der Besteller verpflichtet, für sämtliche bereits angefallenen Transport-, Lager- und sonstigen Kosten aufzukommen.

IX Eigentumsrecht

(1) Die seitens der Firma heco gmbh gelieferten Waren bleiben deren Eigentum bis sämtliche Verpflichtungen des jeweiligen Bestellers betr. die zwischen diesem und der Firma heco gmbh bestehende Geschäftsverbindung vollständig erfüllt sind.
(2) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Firma heco gmbh zustehen, die Summe sämtlicher gesicherter Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Firma heco gmbh auf Wunsch der Besteller einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist den Bestellern jedwede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
(4) Der Besteller verpflichtet sich, die Firma heco gmbh für den Fall der Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung betr. die Vorbehaltsware unverzüglich zu benachrichtigen. Gleiches gilt für den Fall des Zugriffes dritter Personen/Unternehmen auf die Vorbehaltsware.
(5) Die weitere Veräußerung der Vorbehaltsware ist den Bestellern ausschließlich im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinen Kunden entsprechende Zahlungen erhält oder die Vorbehaltsware seinerseits lediglich unter Eigentumsvorbehalt seinen Kunden übergibt
(6) Sofern der Besteller die vorstehend genannten Verpflichtungen nicht erfüllen sollte, ist die Firma heco gmbh ungeachtet sonstiger Rechte befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Besteller hat für diesen Fall kein Recht zum Besitz.
(7) Der Besteller tritt bereits mit der Bestellung der Vorbehaltsware die aus der weiteren Veräußerung derselben erwach¬senden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich sämtlicher Nebenrechte an die Firma heco gmbh ab. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der insoweit an die Firma heco gmbh abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, der Firma heco gmbh auf Verlangen die Höhe der entsprechenden Forderungen und die Namen der jeweiligen Drittschuldner mitzuteilen.
(8) Für den Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt die Firma heco gmbh als Hersteller und erwirbt hierdurch Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt die Firma heco Handels- gmbh Miteigentum an der insoweit hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungsbetrages der Vorbehaltsware zu der Summe der Bruttoeinkaufswerte der anderen verarbeiteten Materialien.
(9) Solange die der Firma heco gmbh dem jeweiligen Besteller gegenüber zustehenden Forderungen nicht vollständig beglichen sind, ist dieser verpflichtet, die infolge der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware eingezogenen bzw. einzuziehenden Beträge vollumfänglich an die Firma heco gmbh weiterzuleiten.
(10) Sofern für den Fall der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit einer anderen Sache letztere als Hauptsache anzusehen ist, geht das Miteigentum betr. die Hauptsache nach Maßgabe des anteiligen Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf die Firma heco gmbh über.
(11) Für den Fall der Nichteinhaltung der vorstehend genannten Bedingungen erlöschen sämtliche Rechte des Bestellers zu Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der an die Firma heco gmbh abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt für den Fall seitens der jeweiligen Besteller zu verantwortender Wechsel- bzw. Scheckproteste.

X Zahlungsbedingungen

(1) Der Besteller verpflichtet sich, die der Firma heco gmbh vertragsgemäß zustehenden Forderungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Warenlieferung ohne Abzug zu begleichen.
(2) Maßgeblich ist der Tag des Zahlungseingangs auf einem unserer Konten. Schecks und Wechsel gelten erst im Zeitpunkt der Einlösung derselben als Zahlung. Die Weitergabe des Wechsels und Prolongationen gelten nicht als Zahlung.
(3) Für den Fall der Überschreitung der vorstehend genannten Zahlungsfrist bzw. nicht vollständiger Zahlung gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug.
(4) Sofern der Besteller in Zahlungsverzug geraten sollte, ist die Firma heco gmbh ungeachtet sonstiger Ansprüche berechtigt, mit Wirkung beginnend ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Zahlung bzw. Teilzahlung Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Firma heco gmbh ist für diesen Fall des weiteren berechtigt, sämtliche dieser dem Besteller gegenüber zustehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen ggfs. bereits vor Lieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten bzw. von den bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig erfüllten Verträgen partiell oder vollumfänglich zurückzutreten.
(5) Den Bestellern der Firma heco gmbh gegenüber tatsächlich oder vermeintlich zustehende Forderungen können den der Firma heco gmbh den Bestellern gegenüber zustehenden Ansprüchen nur zur Aufrechnung gegenübergestellt werden, sofern die zuerst genannten Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können seitens der Besteller nur geltend gemacht werden, sofern diese sich aus demselben Vertragsverhältnis ergebende Ansprüche betreffen.
(6) Soweit der Besteller Kaufmann ist, bedarf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes der vorherigen schriftlichen Einwilligung seitens der Firma heco gmbh.

XI Anzuwendendes Recht; Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) In Ansehung sämtlicher Rechtsgeschäfte betr. die Firma heco gmbh findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen betr. den Internationalen Warenverkauf (CISG) sowie sonstiger internationaler Vereinbarungen.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Firma heco gmbh. Alleiniger Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich etwaiger Wechsel- und Urkundenprozesse ist - soweit gesetzlich zulässig – Karlsruhe. Gleichwohl ist die Firma heco gmbh berechtigt, alternativ hierzu an dem Ort des Sitzes bzw. der Niederlassung des Bestellers zu klagen.

XII Teilunwirksamkeit
Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dieses die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.